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proTECTr eBO & beBPo

eBO

In Deutschland steht eBO in der Regel für das Elektronische Bürger‑ und Organisationenpostfach. Das ist ein zentraler Baustein im modernen E‑Gov‑ und Justiz‑Umfeld.

Zusätzlich zu den definierten Szenarien für Rechtsanwälte und Notare, bildet das eBO die elektronische Kommunikation von Bürgern und Organisationen mit den Gerichten der Länder und des Bundes ab.

Damit also sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen, privatrechtliche Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte, wie Dolmetscher, Gutachter, Rentenberater und Sachverständige auf sichere Art mit den Gerichten kommunizieren können, ergänzt ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach die etablierten sicheren Übertragungswege zur Justiz.

 

Die Rechtsgrundlage ist die Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung (ERVV), in welcher vom Gesetzgeber die sicheren Übertragungswege benannt werden. Dazu zählt nun auch das eBO, durch welches natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen das Recht, zur Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte und Behörden auf einem sicheren Übermittlungsweg erhalten.

beBPo

Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ist ein sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Justiz in Deutschland.

Gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO ist der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts als sicherer Übermittlungsweg festgelegt worden.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) am 01.01.2018 ist jede Behörde sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz unter anderem das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichtet werden kann. Das beBPo beruht auf der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP), die sich für den Elektronischen Rechtsverkehr seit 2004 bewährt hat. Alle für das beBPo erforderlichen Komponenten sind Teil der bereits erprobten EGVP-Infrastruktur und stehen den Behörden bereits jetzt zur Verfügung.

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